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Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen
einverstanden.
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Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird.
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Die Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen eines Maklervertrages zu
diesen Geschäftsbedingungen.
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Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle
Unterlagen – soweit mit
der Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich behandeln.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln.
Erlangt ein Dritter durch den
Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung
Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem
Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die
vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.
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Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der jeweiligen Eigentümer bekannt.
Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem
Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer
Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.
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Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder
Abschrift des Vertrages und
aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die
Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns
umgehend bekanntzugeben.
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Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines
Vertrages bereits bekannt ist, muss er uns dies
binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des
Nachweises, schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis
nicht mehr berufen.
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Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der
Auftraggeber hat daher auch
in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen an
uns zu entrichten.
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Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
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Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen
Objekte gelten die gleichen Bedingungen.
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Entstehung des Provisionsanspruches:
Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-,
Miet-oder sonstigen Vertrages, ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am
Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar.
Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:
a.) Bei Kaufverträgen:
Im Inland 4% zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b.) Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Kaltmiete bzw. Pacht.
Im privaten Bereich zwei Monatsmieten; im gewerblichen Bereich drei Monatsmieten.
zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
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Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit
zusammenhängenden
Nebenabreden zugrundegelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige
gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich fällig.
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Gelingt dem Verkäufer/Vermieter eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten
Kaufpreises/Mietpreis, so errechnet
sich die vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letzten
Kaufpreis/Mietpreis.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes
Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann,
wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit
dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.
Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns.
Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei
Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren
Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind.
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Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder
teilweise durch dessen Ehegatten oder
nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche
natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen
oder wirtschaftlichen, nahen Verhältnissen stehen.
- Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag)
zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.
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Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig.
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Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der
Vertragsabschluss erst nach Ablauf der
Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots
und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.
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Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da
wir uns bei allen Angaben auf die
Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine
Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr
für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.
Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung des Maklers Gültigkeit.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten Ludwigsburg Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.